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Containerdienst Sandmann GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die folgenden allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Containerdienst Sandmann GmbH und den Verbrauchern und Unternehmern, die telefonisch, vor Ort im Büro oder über unserer Website Verträge abschließen.

1. Allgemeines

  • (1) Aufträge werden grundsätzlich auf Basis der folgenden Bedingungen angenommen.
  • (2) Abweichungen erfordern eine beidseitige schriftliche Vereinbarung.

2. Angebote

  • (1) Alle genannten Preise sind Nettopreise und gelten zuzüglich der am Tag der Rechnungserstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • (2) Unsere Angebote sind freibleibend, wenn nicht anders im Angebot bezeichnet. Alle Angebote gelten nur bei unverzüglicher Annahme und zeitnaher Ausführung des Auftrages, sofern nicht anders vereinbart.

3. Aufträge

  • (1) Eine mündliche oder schriftliche Erteilung eines Auftrages / einer Bestellung durch den Auftraggeber ist für die Containerdienst Sandmann GmbH verbindlich, sofern der Auftrag durchführbar ist und / oder nicht von der Containerdienst Sandmann GmbH abgelehnt wird.
  • (2) Die Containerdienst Sandmann GmbH übernimmt die ordnungsgemäße Umsetzung der vom Auftraggeber beauftragten Dienstleistung.
  • (3) Der Auftraggeber ist für die korrekte Deklaration der Abfälle verantwortlich. Entstandene Kosten durch Abweichungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
  • (4) Abfälle die von der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers abweichen, können von der Containerdienst Sandmann GmbH abgelehnt oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Die daraus entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber.
  • (5) Der Auftraggeber hat bei gefährlichen Stoffen die Containerdienst Sandmann GmbH umgehend zu informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich die bestehenden Gesetze und Verordnungen zu befolgen.
  • (6) Die Containerdienst Sandmann GmbH ist nicht zur Prüfung oder Ergänzung der gemachten Angaben des Auftraggebers verpflichtet.
  • (7) Die Containerdienst Sandmann GmbH ist berechtigt, Aufträge von Dritten (Subunternehmern) durchführen zu lassen.

4. Gestellung von Containern

  • (1) Die Gestellung von Containern auf öffentlichen Flächen bedarf einer Sondergenehmigung des städtischen Ordnungsamtes. Diese Genehmigung zu beantragen, obliegt der Verantwortung des Auftraggebers. Die Containerdienst Sandmann GmbH kann dies gegen Entgelt übernehmen.
  • (2) Die Absicherung der gestellten Container obliegt dem Auftraggeber. Es ist sicherzustellen, dass der Container zu jederzeit klar als Hindernis zu erkennen ist. Der Container ist so abzusichern, dass für keinen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr besteht. Die Haftung für Schäden jeglicher Art durch unsachgemäße Sicherung, liegt beim Auftraggeber.
  • (3) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug und der Container auf einer befestigten Fläche fahren, rangieren und stehen kann. Sollte ein Fahrzeug sich beim Auftraggeber festfahren, werden die entstandenen Kosten an den Auftraggeber berechnet.
  • (4) Das Befahren von Bürgersteigen, öffentlichen Plätzen, Ein- / Zufahrten, Hofflächen oder sonstigen Flächen erfolgt ausschließlich auf Risiko und Haftung vom Auftraggeber. Für etwaige Schäden am Untergrund, baulichen Einrichtungen, Gegenständen, Flur und Fauna übernimmt die Containerdienst Sandmann GmbH keine Haftung.
  • (5) Die Zuwegung zum Containerstellplatz muss jederzeit gewährleistet und frei von Hindernissen sein. Leerfahrten aufgrund von blockierten Containern, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  • (6) Container dürfen maximal bis zur Ladekante beladen werden. Absetzcontainer dürfen mit maximal 8 Tonnen und Abrollcontainer mit maximal 13 Tonnen beladen werden. Leerfahrten aufgrund überladener Container werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  • (7) Vom Auftraggeber zu verantwortenden Wartezeiten oder Leerfahrten werden dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  • (8) Nachsortierungen, die durch falsche Befüllung der Container zustande kommen, werden dem Auftraggeber nach Aufwand oder als Mischabfall in Rechnung gestellt.
  • (9) Der Auftraggeber ist für eine pflegliche Behandlung der Container verantwortliche. Für entstandene Schäden oder einer Entwendung, haftet der Auftraggeber, sofern ihn ein Verschulden trifft.
  • (10) Container dürfen nicht vom Auftraggeber eigenständig versetzt werden. Für Schäden jeglicher Art haftet der Auftraggeber. Sollte der Container für den LKW nicht mehr erreichbar sein, werden dem Auftraggeber die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
  • (11) Container dürfen nicht mit heißen, glühenden oder brennenden Abfällen / Gegenständen befüllt werden.
  • (12) Die Lieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede Person die sich im Haushalt oder Geschäft des Empfängers befindet.

5. Lieferung von Baustoffen

  • (1) Es gelten die Bedingungen wie unter Punkt 4.
  • (2) Der Auftraggeber hat für eine befestigte Zuwegung zu sorgen und eine geeignete Kippstelle aufzubereiten.
  • (3) Der Auftraggeber hat bei Baustoff-Lieferungen der Containerdienst Sandmann GmbH, die Ware umgehend zu prüfen. Feststellbare Abweichungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  • (4) Baustoffe mit Mängeln dürfen nicht verarbeitet werden und sind so zu lagern, dass eine weitere Verunreinigung oder eine Minderung der Qualität ausgeschlossen ist. Die Containerdienst Sandmann GmbH darf das Material jederzeit besichtigen.
  • (5) Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtungen, kann die Containerdienst Sandmann GmbH für den Schaden nicht haften.

6. Haftung

  • (1) Für Schäden an Containern durch den Auftraggeber oder durch Dritte, haftet der Auftraggeber.
  • (2) Gekündigte oder entzogene Aufträge seitens des Auftraggebers gegenüber der Containerdienst Sandmann GmbH, werden auf Schadensersatzansprüche geprüft und beim Auftraggeber geltend gemacht.
  • (3) Wird die Containerdienst Sandmann GmbH an der Ausführung der erteilten Aufträge durch höhere Gewalt oder sonstigen Umständen (Streik / Absperrungen) gehindert, entfällt jegliche Haftung. Die Contaiderdienst Sandmann GmbH wird die Leistung schnellstmöglich zu einem späteren Zeitpunkt und nach Absprache mit dem Auftraggeber durchführen.

7. Gewerbeabfall-Verordnung

  • (1) Folgende Mischabfälle fallen hierunter: AVV 150106, 170904 und 200301 Ausgenommen sind Abfälle von Privatkunden
  • (2) Die Containerdienst Sandmann GmbH ist verpflichtet diese Abfälle einer Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV zuzuführen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

8. Gebühren

  • (1) Für alle Leistungen werden Gebühren entsprechend der aktuell geltenden Preisliste der Containerdienst Sandmann GmbH erhoben.

9. Eigentumsübergang

  • (1) Die Abfälle gehen im Augenblick der Abkippung und der danach erfolgten Bestätigung durch das mit der Kontrolle der Abfälle im Entladebereich beauftragte Anlagenpersonal in das Eigentum des Betreibers über. Sie wird mit der Übergabe des Durchschlages des Wiegebeleges vorgenommen.
  • (2) Ausgenommen davon bleiben nicht zugelassene und zugelassene, aber nicht aufbereitungsfähige Abfälle, auch wenn sie die Kontrollen unbeanstandet passiert haben.

10. Zahlungsunfähigkeit / Vorkasse

  • (1) Die Containerdienst Sandmann ist berechtigt, eine Vorkasse bei Gestellung des Containers zu erheben.
  • (2) Werden der Containerdienst Sandmann GmbH nach Vertragsabschluss bekannt, dass der Auftraggeber z.B. einen Insolvenzantrag gestellt hat oder ausstehende Rechnungen nicht beglichen werden, so hat die Containerdienst Sandmann GmbH das Recht, für weitere Leistungen eine Vorkasse zu erheben.
  • (3) Sollten Rechnungen nach einer angemessenen Frist nicht beglichen werden, so har die Containerdienst Sandmann GmbH das Recht, den Vertrag umgehend zu kündigen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Containerdienst Sandmann GmbH sind in diesem Fall ausgeschlossen.

11. Zahlungsbedingungen

  • (1) Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungserhalt.
  • (2) Abzüge wie Skonto oder ähnliches sind nicht zulässig und werden nachgefordert.
  • (3) Rechnungsbeträge sind in Euro zu überweisen.

12. Erfüllungsort / Gerichtsstand

  • (1) Der Erfüllungsort ist Rheine
  • (2) Für Streitfälle wird Gerichtsstand Rheine festgelegt.